AGB

  • 1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der „G + P Gastronomie & Event Service GmbH“ (nachfolgend G+P genannt) und dem Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt G+P nicht an, es sei denn G+P stimmt der Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

  • 2 Vertragsabschluss

Die von G+P angebotenen Equipment, Preise und Dienstleistungen stellen kein Angebot zum Abschluss eines Miet- oder Überlassungsvertrages dar. Erst der Anmietungswunsch des Vertragspartners bei G+P stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Dabei ist unerheblich ob das Angebot bei G+P selbst oder einem ihrer Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter erfolgt.

Ein Miet- oder Überlassungsvertrag wird abgeschlossen, wenn G+P die Annahme des Vertrages schriftlich bestätigt oder den angemieteten Gegenstand überlässt. G+P ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn ein Vertragsangebot nicht angenommen wird.

  • 3 Preise

Die von G+P genannten Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in EURO € exklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, sowie exklusive Versicherung. Diese Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. G+P kann vom Vertragspartner einen Nachweis über die notwendigen Versicherungen einfordern.

 

  • 4 Mietdauer

Die von G+P vermieteten Gegenstände werden von G+P zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vertragspartner übergeben. Nach Ende des im Vertrag genannten Zeitraumes sind die Gegenstände vom Vertragspartner unverzüglich an G+P zurückzugeben.

Bei Überschreitung des Rückgabetermins um mehr als 48 Stunden, wird der Mietgegenstand zu 100% zusätzlich in Rechnung gestellt. (Ausnahme bei Absprache). Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt G+P vorbehalten.

  • 5 Behandlung der Mietsache

Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Schäden an der Mietsache sind G+P unverzüglich anzuzeigen. Der Vertragspartner haftet in vollem Umfang für Schäden die im Laufe der Mietdauer verursacht werden. G+P steht es frei, in vollem Umfang für diese Schäden Schadenersatz geltend zu machen. Werden Schäden von G+P nach Rückgabe der Mietsache entdeckt, obliegt dem Vertragspartner die Beweislast, dass die Schäden vor Beginn der Mietzeit bereits vorhanden waren.

  • 6 Rückgabe der Mietsache

Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an G+P zurückzugeben. Eine längere Mietdauer ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde.

Die Rücknahme von Mietsachen vor Beginn des Mietverhältnisses gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, falls dies dem Vertragspartner ausdrücklich mitgeteilt wurde.

  • 7 Verbot der Weitervermietung

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die von G+P angemietete Sache unterzuvermieten oder sonstige Verfügungen über die Sache zu treffen. Im Fall der Zuwiderhandlung bleibt es G+P unbenommen, in voller Höhe Schadenersatz geltend zu machen.

  • 8 Strom- /Wasserversorgung

Die G+P ist nicht verantwortlich für die Strom-und Wasserversorgung am Ort der Verwendung der Mietsache. Der Vertragspartner ist eigenständig dazu verpflichtet, für die Verwendung entsprechender Anschlüsse Sorge zu tragen. G+P wird diesbezüglich von der Haftung freigestellt.

  • 9 Veranstaltungsumstände

Wenn Equipment oder sonstige Gegenstände im Zusammenhang mit einer bestimmten Veranstaltung vermietet werden, haftet G+P weder für die prognostizierte Anzahl der Besucher, noch für den zu erzielenden Umsatz, noch für sonstige Umstände im Zusammenhang mit der Veranstaltung bei der die vermietete Sache verwendet wird.

 

  • 10 Zahlung

Rechnungen von G+P sind ohne Abzug innerhalb des in der Rechnung angegebenen Zahlungsziels zu begleichen. Schecks und Wechsel werden erst nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem G+P über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Verzugszinshöhe erhoben. Die Kosten für jede Mahnung werden dem Vertragspartner mit 10,00€ in Rechnung gestellt. G+P behält sich vor, weitergehende Schäden geltend zu machen.

  • 11 Gewährleistung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietsache unverzüglich bei Anlieferung zu untersuchen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftliche geltend zu machen. Kommt der Vertragspartner der oben angeführten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Mietsache als genehmigt.

Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängel verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang, wenn der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit G+P aus Gesetz zwingend haftet oder ausdrücklich eine weitergehende Haftung vereinbart wurde, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.

  • 12 Haftung

Im Falle der gesetzlichen Haftung von G+P für Schäden, die leicht fahrlässig verursacht wurden, haftet G+P mit Ausnahme der Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für solche Schäden ist auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine Haftung von G+P bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Soweit die Haftung von G+P ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

  • 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von G+P unbestritten sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnisses beruht.

  • 14 Ergänzende Regelungen

Ergänzend zu den getroffenen Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die branchenüblichen Bedingungen und Handelsbräuche.

  • 15 Datenschutz

Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder Ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient (§ 28 As. 1 Nr. 1 BDSG). G+P wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen; besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG) werden nicht erhoben oder verarbeitet.

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten von G+P gespeichert werden und im Rahmen des für die Vertragsabwicklung notwendigen an von G+P beauftragte Dienstleister weitergegeben werden.

  • 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von G+P. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Vertragspartner und G+P ist das für den Sitz von G+P zuständige Gericht. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Schluss des UN-Kaufrechts – Anwendung.

 

  • 17 Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen sowie Lücken im Vertrag berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Abmachungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.